News 12.07.2011

Sexuelle Belästigung in der Fahrschule ist verboten! (12.07.2011)

Zum ersten Mal hat die Gleichbehandlungsanwaltschaft eine Beschwerde wegen sexueller Belästigung in einer Fahrschule vor die Gleichbehandlungskommission gebracht. Eine Fahrschülerin, noch nicht großjährig, wurde während der Fahrstunde von ihrem Lehrer an Nacken und Oberschenkel berührt. Er erklärte ihr, dass sie "das Lenkrad so zärtlich wie ihren Freund" halten soll. Die Gleichbehandlungskommission hat festgestellt, dass die Berührungen und Äußerungen des Fahrschullehrers eine sexuelle Belästigung und damit eine Verletzung des Gleichbehandlungsgesetzes darstellen.

Dem Betreiber der Fahrschule wurde empfohlen, den Fahrschullehrer im Rahmen seiner Tätigkeit nicht mehr mit Personen weiblichen Geschlechts in Kontakt zu bringen und eine Information über das Verbot der sexuellen Belästigung in die Fahrschulunterlagen aufzunehmen. Darüber hinaus empfahl die Kommission der Fahrschule und dem Fahrlehrer, der Schülerin Schadenersatz für die erlittene persönliche Beeinträchtigung zu leisten.

Seit 1. August 2008 verbietet das Gleichbehandlungsgesetz sexuelle Belästigung auch bei der Inanspruchnahme von Dienstleistungen und sieht für diesen Tatbestand einen immateriellen Schadenersatz von mindestens EUR 1.000,- vor.

Dennoch gibt es in der Gleichbehandlungsanwaltschaft, die Betroffenen kostenlose Beratung und Unterstützung anbietet, fast nur Beratungen wegen sexueller und geschlechtsbezogener Belästigung in der Arbeitswelt: 422 Beratungsfälle im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis im Jahr 2010. Im Bereich der Dienstleistungen betrafen zehn von 16 Beratungsfällen zu sexueller Belästigung Fahrschulen.

Quelle: OTS/Gleichbehandlungsanwaltschaft